OVG NRW: Polizeidienstunfähigkeit bei Zöliakie (Glutenunverträglichkeit)
Mit Beschluss vom 14.07.2020 – 6 B 602/20 – hat das Oberverwaltungsgericht NRW entschieden, dass ein Bewerber für den (gehobenen) Polizeivollzugsdienst polizeidienstunfähig und deshalb nicht einzustellen ist, wenn bei ihm Zöliakie (Glutenunverträglichkeit) vorliegt.
Im Wesentlichen hat das OVG NRW seine Rechtsauffassung damit begründet, dass Polizeivollzugsbeamte nach § 111 S. 1 LBG NRW grundsätzlich verpflichtet seien, insbesondere ein Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Daran anknüpfend hat der Senat darauf abgehoben, dass die von dem Beamtenbewerber vorgelegten (fach-)ärztlichen Unterlagen nicht aussagekräftig seien, um seine Polizeidienstfähigkeit anzunehmen.
Festzuhalten ist deshalb, dass eine Bewerbung um Einstellung in den Polizeivollzugsdienst, unabhängig von der Laufbahngruppe, sorgfältig vorbereitet sein will, wenn – wie in diesem Fall – gesundheitliche Hürden bestehen.