LAG Hessen: Informationspflicht über Entfallen des Schwerbehindertenstatusses
Das LAG Hessen hat in einer Entscheidung vom 08.08.2018 – 13 Sa 1237/17 – festgehalten, dass, für den Fall, dass der schwerbehinderte Beschäftigte den Arbeitgeber über die Schwerbehinderung informiert hat, diesen auch die Pflicht trifft, dem Arbeitgeber den Wegfall des Schwerbehindertenstatusses mitzuteilen. Verstößt der Arbeitnehmer gegen diese Pflicht zur Information und erweckt den Eindruck, die Schwerbehinderung läge noch vor, was z.B. im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Tele-Arbeit oder Versetzung oder ähnliches relevant werden könnte, kann dies eine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB darstellen. Ob eine solche Pflichtverletzung den Ausspruch einer Kündigung rechtfertigt oder dem in ausreichender Weise durch Ausspruch einer Abmahnung begegnet werden kann, ist jeweils für den Einzelfall zu entscheiden.