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LAG Berlin Brandenburg: Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch amtsärztliches Gutachten auf der Grundlage des TVöD ist verfassungswidrig

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 33 Abs. 4 TVöD i.V.m. § 33 Abs. 2 TVöD auf der Basis eines durch den Arbeitgeber in Auftrag gegebenen amtsärztlichen Gutachtens ist verfassungswidrig. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den Arbeitnehmer aufzufordern, Rentenanträge (auch wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) zu stellen. Beantragt der Betroffene schuldhaft keine solche Rente, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, ein amtsärztliches Gutachten einzuholen. Nach der Tarifnorm würde dies grundsätzlich dazu führen, dass bei einem Gutachten, dass zu dem Ergebnis kommt, dass eine Erwerbsfähigkeit nicht gegeben sei. Das LAG Köln hatte jedoch in seiner Entscheidung vom 24.10.2019 – 10 Sa 633/19 – festgehalten, dass § 33 Abs. 4 TVöD unangemessen in die durch Art. 12 GG geschützte sozialrechtliche Dispositionsbefugnis des Arbeitnehmers eingreift. Der Kläger werde faktisch gezwungen, einen Rentenantrag zu stellen, wenn er nicht ohne Einkünfte darstellen will. Er kann nicht mehr frei entscheiden, ob er einen Rentenantrag stellen will, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge hat. Für den Entzug dieser Rechte sieht der TVöD keine Kompensation vor.