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LAG Baden-Württemberg: Pflicht zur Einladung von schwerbehinderten Bewerberinnen/Bewerbern bei internen Stellenbesetzungsverfahren

Das LAG Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 03.06.2019 – 1 Sa 12/18 -, dass die Pflicht der öffentlichen Arbeitgeber zur Einladung von schwerbehinderten Bewerberinnen/Bewerbern nicht für rein interne Stellenbesetzungsverfahren gilt. „Solche“ Arbeitsplätze im Sinne von § 165 S. 3 SGB IX sind nur diejenigen Arbeitsplätze, die den Agenturen für Arbeit zu melden sind. Nach der Neufassung des § 165 S. 1 SGB IX zählen hierzu nicht die intern ausgeschriebenen Arbeitsplätze.