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EuGH: Keine Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen

In seinem Urteil vom 19.10.2023 – C 660/20 – hat der Europäische Gerichtshof entschieden, für die Frage, ob Überstundenzuschläge gezahlt werden, nicht der gleiche Schwellenwert für Teilzeitbeschäftigte, wie für Vollzeitbeschäftigte angesetzt werden darf. Wenn die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer während der Zeit ihrer Beschäftigung die gleichen Aufgaben wahrnehmen wie die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wären die Personen grundsätzlich als vergleichbar einzustufen. Vor diesem Hintergrund würde das Bestehen identischer Schwellenwerte für die Auslösung einer zusätzlichen Vergütung für Teilzeitbeschäftigte und Vollzeitbeschäftigte gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Grundsätzlich dürfen Teilzeitbeschäftigte jedoch nicht allein aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung benachteiligt werden.