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Einladung schwerbehinderter Bewerber zum „Vorstellungsgespräch“

Gemäß § 82 S. 2 SGB IX Altfassung (§ 165 S. 2 SGB IX Neue Fassung) ist der öffentliche Arbeitgeber verpflichtet, eine/n schwerbehinderte/n Bewerber/in zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Diese Pflicht entfällt nur dann, soweit die fachliche Eignung des Bewerbers/der Bewerberin offensichtlich fehlt. Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 27.08.2020 – 8 AZR 45/2019 – nunmehr entschieden, dass der Begriff des „Vorstellungsgesprächs“ im Rahmen dieser Vorschrift des SGB IX sehr weit auszulegen ist. Von diesem Begriff werden grundsätzlich auch alle Instrumente im Verfahren der Personalauswahl umfasst, die nach der eigenen Konzeption des Arbeitgebers erforderlich sind, um sich ein umfassendes Bild von der fachlichen und persönlichen Eignung des Bewerbers zu machen. Dabei kommt es weder auf die Bezeichnung dieser Instrumente, z.B. als Auswahlgespräch, Tests, Assesmentcenter, Interviews, noch auf die angewandte Methode, z.B. Biografie, Test oder simulationsorientiertes Verfahren, noch darauf an, in welcher Form sie durchgeführt werden, z.B. als Rollenspiele, Fallbeispiele.