0234 / 961370

BGH: Berücksichtigung der Dienstzeitverlängerung eines Beamten im Versorgungsausgleich

Der BGH hat mit Beschluss vom 20.06.2018 AZ: XII ZB 102/17 entschieden, dass eine nach Ende der Ehezeit auf Antrag des ausgleichspflichtigen Ehegatten verlängerte Dienstzeit als Beamter bei der Ermittlung der Gesamtzeit gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2, § 40 Abs. 2 Satz 1 Versorgungsausgleichsgesetz zu berücksichtigen ist. Dies kann dazu führen, dass sich die Versorgungsanwartschaften, die in der Ehezeit erworben worden sind, wesentlich verändern, so dass eine Grundlage für ein Abänderungsverfahren gegeben sein kann.