0234 / 961370

BAG: Zuständigkeitsbereich der SBV

Das BAG hat in seinem Urteil vom 23.11.2023 – 8 AZR 212/22 – festgehalten, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, die Schwerbehindertenvertretung am Bewerbungsverfahren zu beteiligen, wenn der Arbeitnehmer die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen zwar beantragt und dies dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, über den Gleichstellungsantrag jedoch noch nicht entschieden worden ist. Die Beteiligungspflichten gemäß der § 164 Abs. 1 S. 4, § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX greifen erst ein, wenn über den Gleichstellungsantrag positiv entschieden worden ist.