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BAG: Urlaubsanspruch für den Zeitraum der Altersteilzeit

Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 03.12.2019 – 9 AZR 33/2019 – entschieden, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch für den Zeitraum der Altersteilzeit jahresbezogen nach der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht zu berechnen ist. Einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, steht mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu.