BAG: Stufenzuordnung im TV-L bei im Ausland erworbener, einschlägiger Berufserfahrung
Das BAG hat in seinem Urteil vom 29.04.2021, 6 AZR 232/17, hervorgehoben, dass einschlägige Berufserfahrung, die im Ausland erworben ist, nicht anders behandelt werden darf, als derartige Berufserfahrung, die im Inland erworben wurde. Die Begrenzung auf die Stufe 3 im Zusammenhang mit im Ausland erworbener einschlägiger Berufserfahrung verstößt gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art. 45 Abs. 1 AEUV und ist daher unanwendbar. Damit setzt das BAG die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 23.04.2020, Az. C-710/18, im Rahmen der nationalen Rechtsprechung um.
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kann allerdings nicht auf derartige Sachverhalte übertragen werden, bei denen einschlägige Berufserfahrung bei einem anderen inländischen Arbeitgeber erworben worden ist. Ein Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist ohne entsprechenden Auslandsbezug nicht denkbar.