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BAG: Einschlägige Berufserfahrung gemäß § 26 Abs. 2 TV-L

Das BAG hat in seinem Urteil vom 18.02.2021, Az. 6 AZR 205/20, entschieden, dass einschlägige Berufserfahrungen im Sinne des § 16 Abs. 2 TV-L voraussetzt, dass der Beschäftigte aufgrund einer gleichwertigen Tätigkeit im früheren Arbeitsverhältnis nach der Einstellung seine neue Tätigkeit vollumfänglich ohne nennenswerte Einarbeitungszeit aufnehmen kann. Der Entscheidung lag ein Sachverhalt aus dem Bereich der Lehrer zugrunde. Dabei wurde seitens des BAG betont, dass bei Lehrkräften eine einschlägige Berufserfahrung auch an einer Privatschule erworben werden kann.