0234 / 961370

BAG: Benachteiligung wegen Schwerbehinderung nach AGG durch nicht eingeholte Zustimmung des Integrationsamtes

Das BAG hat in seinem Urteil vom 02.06.2022 AZ. 8 AZR 191/21 entschieden, dass, für den Fall, dass die vor Ausspruch einer Kündigung erforderliche vorherige Zustimmung des Integrationsamtes nicht eingeholt wurde, ein Indiz dafür sein kann, dass eine Benachteiligung des Schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten vorliegt. Dies kann grundsätzlich Schadensersatz und Entschädigungsansprüche nach AGG auslösen. Allein die Nichtdurchführung eines Präventionsverfahrens nach § 167 Abs. 1 SGB IX wird dagegen allerdings nicht als ein solches Indiz eingestuft.