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VG Minden: Bewerberin ist als Finanzanwärterin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf einzustellen

Das Verwaltungsgericht Minden hat in einem von Herrn Rechtsanwalt Imberg geführten Eilverfahren mit Beschluss vom 27.08.2020 – 4 L 653/20 – entschieden, dass die von uns vertretene Bewerberin im Ausbildungsjahrgang 2020 umgehend zur Finanzanwärterin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu ernennen ist.

Nachdem unsere unsere Mandantin sich erfolgreich um Einstellung in die gehobene Finanzverwaltung des Landes NRW beworben hatte, erhielt sie zunächst eine Einstellungszusage. In der anschließenden amtsärztlichen Begutachtung kam die Amtsärztin zu dem Schluss, unsere Mandantin sei gesundheitlich nicht geeignet; eine vorzeitige Dienstunfähigkeit und regelmäßige krankheitsbedingte Fehlzeiten könnten nicht ausgeschlossen werden. Begründet hat die Amtsärztin diese Auffassung nicht. Auf der Grundlage dieser amtsärztlichen Beurteilung widerrief das Land NRW die erteilte Einstellungszusage.

Das VG Minden ist nun unserer Rechtsauffassung gefolgt, dass das amtsärztliche Gutachten – erstens – keine tragfähige Tatsachengrundlage darstellt und die Amtsärztin – zweitens – den Maßstab zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung verkannt hat. Das Gericht hat das Land NRW deshalb verpflichtet, über die Einstellung unserer Mandantin erneut zu entscheiden, wobei es ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass eine umgehende Einstellung zu erfolgen hat.