VG Köln, Rückforderung von Anwärterbezügen nach Ausscheiden aus dem Dienst
Das VG Köln hat in einem von uns geführten Verfahren nunmehr eine interessante Entscheidung getroffen.
Im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung mit dem Erwerb der Laufbahnbefähigung lief gegen den Beamten ein Strafverfahren. Der Dienstherr hat den Beamten deshalb wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung nicht übernommen. Das LBV hat dementsprechend einen Großteil der Anwärterbezüge zurückgefordert, weil der Beamte es zu vertreten habe, dass er nicht übernommen worden ist.
Während des laufenden Widerspruchsverfahrens endete das Strafverfahren rechtskräftig mit einem Freispruch. Das LBV wies den Widerspruch dennoch zurück mit der Begründung, dass der Beamte nach dem Freispruch nicht seine Wiedereinstellung beantragt habe.
Das VG Köln hat nunmehr in dem von uns geführten Klageverfahren entschieden, dass es darauf nicht ankommt.
Zunächst habe der Beamte es nicht zu vertreten, dass er nach Beendigung seiner Ausbildung nicht übernommen worden sei. Der Kläger sei im Strafverfahren freigesprochen worden. Die ihm vorgeworfenen Taten hätten dementsprechend nicht nachgewiesen werden können. Auch im Übrigen seien keine Tatsache ersichtlich, die eine Verantwortlichkeit des Klägers für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens belegen würde.
Dass es dem Kläger möglich gewesen wäre, sich nach dem Abschluss des Strafverfahrens erneut um die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zu bewerben, ändere nichts daran, dass er das Ausscheiden aus dem Dienst nicht zu vertreten habe. Ein Rückforderungsanspruch des Landes sei mangels Verstoßes des Klägers gegen die entsprechende Auflage erst gar nicht entstanden. Eine solche habe dementsprechend auch nicht dadurch entstehen oder aufleben können, dass nach dem Freispruch kein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gestellt worden sei.