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VG Düsseldorf: Rechtswidriger Abbruch eines Besetzungsverfahrens zur Vergabe eines ämtergleichen Dienstpostens

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in einem von Herrn Rechtsanwalt Imberg geführten Verfahren mit Beschluss vom 25.11.2021 – 2 L 2096/21 – entschieden, dass auch der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens zur Vergabe eines ämtergleichen Dienstpostens einen sachlichen Grund voraussetzt, wenn Dienstherr die Stelle nach dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) vergeben wollte.

In der Rechtsprechung waren diese Grundsätze bisher anerkannt, wenn das Verfahren zur Vergabe eines Beförderungsamtes abgebrochen wurde.

In dem entschiedenen Fall war der von uns vertretende Polizeibeamte der einzige Bewerber um einen anderen ämtergleichen Dienstposten. Die Besetzungsentscheidung sollte nach dem Leistungsgrundsatz erfolgen. Der Dienstherr brach das Besetzungsverfahren ab. Zur Begründung führte er personalwirtschaftliche Erwägungen (z.B. eine kurze Verwendungsdauer auf dem bisher innegehabten Dienstposten) an.

Das Verwaltungsgericht hat nun unserer Argumentation folgend entschieden, dass auch der Abbruch eines Besetzungsverfahrens zur Vergabe eines ämtergleichen Dienstpostens einen an Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Sachgrund voraussetzt, wenn der Dienstherr sich einmal entschieden hat, den Leistungsgrundsatz anzuwenden.

Da das hiesige Verfahren rechtswidrig abgebrochen wurde, ist dieses nun fortzusetzen.