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VG Berlin: Anwendung der Kommentarfunktion auf sozialen Medien mitbestimmungspflichtig.

Das VG Berlin hat in seinem Beschluss vom 29.05.2020, Az. VG 72 K 7.19, festgehalten, dass die Einführung und Anwendung der Kommentarfunktion auf „sozialen Medien“, wie Facebook, Instagram und Twitter der Mitbestimmung des Personalrates unterfällt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts stellen derartige Seiten/Kanäle technische Einrichtungen dar, die die Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigten ermöglicht. Das VG stützt sich dabei auf eine Entscheidung des BAG vom 13.12.2016, Az. 1 ABR 7/15, im Zusammenhang mit einem Twitteraccount.