0234 / 961370

Rückzahlung von Fortbildungskosten

Das BAG hat in seinem Urteil vom 01.03.2022 AZ: 9 AZR 260/21 die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rückzahlungsklausel im Zusammenhang mit Fortbildungen weitere Anforderungen gestellt. Eine vorformulierte Vertragsbedingung, nach der der Arbeitnehmer die Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Fortbildung zu erstatten hat, wäre das Arbeitsverhältnis vorab auf der vorgesehenen Bindungsdauer kündigt, muss gewisse Punkte hervorheben. Dabei muss insbesondere hervorgehoben werden, dass eine solche Rückerstattungspflicht dann nicht gilt, wenn eine Eigenkündigung wegen einer unverschuldeten, dauerhaften Leistungsunfähigkeit vorliegt. Eine Rückzahlungsklausel, die diesen Cent nicht ausklammert wäre unwirksam. Rückzahlungsklauseln müssen sich zwingend auf diejenigen Fälle beschränken, indem die Veranlassung der Beendigung aus der Sverre des Arbeitnehmers stammt.