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OVG NRW: Zur Schwerbehinderung in der dienstlichen Beurteilung und bei der Beförderungsauswahl

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit Beschluss vom 07.01.2019 – 1 B 1792/18 – zunächst festgehalten, dass die auf eine Schwerbehinderung zurückgehende besondere Leistungsfähigkeit eines Beamten in der dienstlichen Beurteilung hinreichend berücksichtigt werden muss.

Weiter hat das Oberverwaltungsgericht NRW mit Blick auf eine Beförderungsauswahlentscheidung klargestellt, dass eine Schwerbehinderung den anzustellenden Leistungsvergleich grundsätzlich nicht beeinflussen darf. Das heißt, dass der Leistungsvergleich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in erster Linie auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen ist. Zu Recht weist das Oberverwaltungsgericht NRW darauf hin, dass dadurch eine Schwerbehinderung nicht außer Acht bleibt, da Sie bereits in der dienstlichen Beurteilung des Beamten berücksichtigt werden muss. Nur wenn nach den dienstlichen Beurteilungen ein Leistungsgleichstand zwischen den Bewerbern besteht, darf eine Schwerbehinderung (unmittelbar) als sog. Hilfskriterium berücksichtigt werden.