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OVG NRW: Ruhezeiten im geschlossenen Bereitschaftsdienst sind Arbeitszeit

Mit Urteilen vom 13.02.2020 – 1 A 1512/18 u.a. – hat das Oberverwaltungsgericht NRW entschieden, dass die im geschlossenen Bereitschaftsdienst durch den Dienstherrn festgesetzten Ruhezeiten als Arbeitszeit zu qualifizieren und Freizeitausgleich zu gewähren ist.

Die Kläger der Verfahren waren als Bundespolizisten im Rahmen des G7-Gipfels in Schloss Elmau und der anschließenden Bilderberg-Konferenz in Österreich im Bereitschaftsdienst eingesetzt. Während der durch den Dienstherrn festgesetzten Ruhezeiten mussten sie sich in ihrer Hotelunterkunft aufhalten und beispielsweise ihre Dienstwaffe nebst Munition bei sich führen.

Das OVG NRW hat vor diesem Hintergrund nun entschieden, dass die Ruhezeiten arbeitszeitechtlich Bereitschaftsdienst sind. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Beamten angesichts ihrer Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft jederzeit mit einem entsprechenden Einsatz hätten rechnen und Volldienst antreten müssen.