0234 / 961370

OVG NRW: Rechtswidrige Entlassung wegen Erkenntnissen außerhalb der Probezeit

In einem von Herrn Rechtsanwalt Imberg geführten Verfahren hat das Oberverwaltungsgericht NRW mit Beschluss vom 02.03.2022 – 6 B 850/21 – entschieden, dass eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig ist, wenn in der Entlassungsverfügung auf Leistungen abgestellt wird, die nicht zur Probezeit zählen.

Das Land NRW hatte die Probezeit des von uns vertretenden Beamten verlängert. Der Bescheid über die Verlängerung der Probezeit war rechtwidrig und wurde in einem anderen Klageverfahren aufgehoben. Einen neuen Bescheid über die Verlängerung der Probezeit erließ die zuständige Behörde nicht.

Nach Ablauf der ursprünglichen, aber aufgehobenen Probezeitverlängerung entließ das Land NRW den Beamten aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Zur Begründung führte die zuständige Behörde Zweifel an der fachlichen Eignung des Beamten an. Die hierzu gewonnenen Erkenntnisse stützte die Behörde auf den Zeitraum der rechtswidrig verlängerten Probezeit. Da die Probezeitverlängerung aufgehoben und nicht erneut verfügt worden war, zählen diese Leistungen nicht zur Probezeit und waren daher nicht berücksichtigungsfähig.