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OVG NRW: Kein Assessment-Center bei Leistungsvorsprung nach dienstlicher Beurteilung

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in einem von Herrn Rechtsanwalt Imberg geführten Verfahren mit Beschluss vom 14.01.2020 – 6 B 1461/19 – entschieden, dass ein Qualifikationsvorsprung von einer Notenstufe im Gesamturteil dienstlicher Beurteilungen der Durchführung eines Assessment-Centers entgegensteht.

Nach ständiger Rechtsprechung sind Beförderungsauswahlentscheidungen in erster Linie auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen oder vergleichbarer Leistungsnachweise zu treffen. Die ergänzende Durchführung eines Assessment-Centers setzt deshalb voraus, dass die Beurteilungen der Bewerber im Wesentlichen gleich sind. Die Frage, ob die Konkurrenten im Wesentlichen gleich beurteilt sind, liegt im Wertungsspielraum des Dienstherrn.

Der erkennende Senat hat zu Recht entschieden, dass die Annahme im Wesentlichen gleicher Beurteilungen den Wertungsspielraum des Dienstherrn sprengt, wenn die Gesamtnoten um eine Notenstufe divergieren. Das ist nach der Entscheidung vor allem dann der Fall, wenn die dienstlichen Beurteilungen unter Geltung derselben Beurteilungsrichtlinie erstellt worden sind. Unzureichend für die Annahme eines Qualifikationsgleichstands in einem solchen ist nach der zutreffenden Sichtweise des Senats, dass es sich bei der aktuellen Beurteilung eines Bewerbers um die erste Beurteilung nach Beförderung handelt, die deswegen im Vergleich schlechter ausgefallen ist.