OVG NRW: Kein Anspruch auf vorzeitige Beendigung eines Sabbatjahres aufgrund der Corona-Pandemie
Mit Beschlüssen vom 24.07.2020 – 6 B 925/20 und 6 B 957/20 – (noch nicht veröffentlicht) hat das Oberverwaltungsgericht NRW entschieden, dass sich aus der Corona-Pandemie und der durch sie bedingten Einschränkungen kein Anspruch auf vorzeitige Beendigung einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell (sog. Sabbatjahr) ergibt.
Das OVG NRW hat dies im Kern damit begründet, dass die aus dem Corona-Virus (SARS-CoV-2 bzw. COVID-19) folgenden pandemiebedingten Einschränkungen keinen „besonderen Härtefall“ i.S.d. der einschlägigen nordrhein-westfälischen Erlasslage begründeten. Beamten, die in der sog. Freistellungsphase einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell seien, sei es ebenso wie allen anderen Bürgern zumutbar, ihre privaten Lebensverhältnisse nach den durch die Corona-Pandemie bedingten Einschränkungen auszurichten. Aus diesem Grund liege keine Entwertung der Freistellungszeit vor.
In den entschiedenen Fällen hatten zwei Lehrer aus Nordrhein-Westfalen während ihres Sabbatjahres eine Weltreise unternommen. Aus Australien stellen sie jeweils den Antrag, die durch die pandemiebedingten Belastungen entwertete Freistellungsphase ihrer Teilzeitbeschäftigungen im Blockmodell vorzeitig zu beenden. Das OVG NRW hat die erstinstanzlichen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Gelsenkirchen nun bestätigt.