0234 / 961370

OVG NRW: Endbeurteiler muss Abweichungen vom Erstbeurteiler konkret und einzelfallbezogen begründen

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit Beschluss vom 02.04.2019 – 6 B 1708/18 – entschieden, dass der Endbeurteiler eine konkrete und einzelfallbezogene Begründung vorlegen muss, wenn er in einer dienstlichen Beurteilung von den Bewertungen des Erstbeurteilers abweicht.

Der Inhalt der Abweichungs­begründung wird maßgeblich von dem Grund bestimmt, der den Endbeurteiler zu einer abweichenden Beurteilung veran­lasst hat. Wenn die Abweichung auf einer anderen Bewertung des individuellen Leis­tungs- und Befähigungsbildes des beurteilten Beamten beruht, müssen die Gründe hierfür wahrheitsgemäß und nachvollziehbar aus der Abweichungsbegründung hervorgehen. Die Begründung muss sich hierzu konkret auf die Besonderheiten des Einzelfalles beziehen und darf sich nicht in pauschalen Aus­führungen erschöpfen.

Für den Fall, dass die Abweichung nicht auf den Einzelfall, sondern auf den Querver­gleich gestützt wird, reicht dies allein grundsätzlich nicht aus. Das Ober­ver­waltungsgericht hat klargestellt, dass auch in einer auf den Quervergleich gestützten Ab­weichungsbegründung die dienstlichen Leistungen des beurteilten Beamten in den Blick genommen werden müssen.