OVG NRW: Endbeurteiler muss Abweichungen vom Erstbeurteiler konkret und einzelfallbezogen begründen
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit Beschluss vom 02.04.2019 – 6 B 1708/18 – entschieden, dass der Endbeurteiler eine konkrete und einzelfallbezogene Begründung vorlegen muss, wenn er in einer dienstlichen Beurteilung von den Bewertungen des Erstbeurteilers abweicht.
Der Inhalt der Abweichungsbegründung wird maßgeblich von dem Grund bestimmt, der den Endbeurteiler zu einer abweichenden Beurteilung veranlasst hat. Wenn die Abweichung auf einer anderen Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsbildes des beurteilten Beamten beruht, müssen die Gründe hierfür wahrheitsgemäß und nachvollziehbar aus der Abweichungsbegründung hervorgehen. Die Begründung muss sich hierzu konkret auf die Besonderheiten des Einzelfalles beziehen und darf sich nicht in pauschalen Ausführungen erschöpfen.
Für den Fall, dass die Abweichung nicht auf den Einzelfall, sondern auf den Quervergleich gestützt wird, reicht dies allein grundsätzlich nicht aus. Das Oberverwaltungsgericht hat klargestellt, dass auch in einer auf den Quervergleich gestützten Abweichungsbegründung die dienstlichen Leistungen des beurteilten Beamten in den Blick genommen werden müssen.