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OVG NRW: Finanzieller Ausgleichsanspruch wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit muss schriftlich geltend gemacht werden

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit Urteil vom 08.11.2018 – 6 A 9/16 – entschieden, dass ein Vergütungsanspruch wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit schriftlich geltend gemacht werden muss. Auszugleichen ist danach (nur) die rechtswidrige Zuvielarbeit, die ab dem auf die erstmalige schriftliche Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden ist.

Durch diese schriftliche Rüge muss der von (unions-)rechtswidriger Zuvielarbeit betroffene Beamte seinem Dienstherrn zunächst die Möglichkeit einräumen, den rechtswidrigen Zustand (z.B. durch Anpassung der Dienstpläne) zu beseitigen oder durch Freizeitausgleich zu kompensieren. Allerdings sind an die Rüge keine hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, wenn der betroffene Beamte schriftlich zum Ausdruck bringt, dass er die wöchentliche Arbeitszeit für zu hoch festgesetzt hält.

Das Oberverwaltungsgericht NRW knüpft damit an seine Rechtsprechung zum Vergütungsanspruch wegen rechtswidrig geleisteter Mehrarbeit an (vgl. Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 12.04.2018 – 6 A 1422/16).