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OVG NRW: Dienstliche Beurteilungen im Bereich der Deutschen Telekom AG unzureichend begründet

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit Beschlüssen vom 25.03.2020 – 1 B 724/19 u.a. – entschieden, dass die dienstlichen Beurteilungen im Bereich der Deutschen Telekom AG mangels hinreichender Begründung des Gesamturteils rechtswidrig sind.

Nach der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung macht schon allein das Beurteilungssystem eine „in jedem Einzelfall substantielle Begründung des individuell ausgeworfenen Gesamturteils“ erforderlich. Dies ergibt sich daraus, dass durch die Beurteilungsrichtlinien unterschiedliche Notensysteme sowohl für die Bewertung der Einzelmerkmale als auch für die Bildung des Gesamturteils etabliert worden sind.

An das hieraus erwachsende Begründungserfordernis sind gesteigerte Anforderungen zu stellen, wenn der Beamte – was im Bereich der Deutschen Telekom AG sehr häufig vorkommt – (deutlich) höherwertig eingesetzt wird. Dann müssen die Beurteiler die auf dem höherwertigen Dienstposten erbrachten Leistungen des Beamten zu den abstrakten Anforderungen des innegehabten Statusamtes in Beziehung setzen und anschließend den in der Notenskala geltenden Bewertungsstufen für die Einzelmerkmale einerseits und das Gesamturteil andererseits zuordnen. Grundsätzlich ist in einem Fall der höherwertigen Verwendung davon auszugehen, dass der Beamte mindestens ebenso gute, wenn nicht gar bessere Leistungen erbringt, als bei einer seinem Statusamt entsprechenden Verwendung.