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OVG NRW: Auch Beamte im Endamt können noch rechtliches Interesse an Neuerstellung einer dienstlichen Beurteilung haben

Mit Beschluss vom 09.09.2019 – 6 B 238/17 – hat das Oberverwaltungsgericht NRW entschieden, dass auch Beamte, die bereits ihr laufbahnrechtliches Endamt erreicht haben – also nicht mehr befördert werden können – noch ein Rechtsschutzinteresse an der Neuerstellung einer dienstlichen Beurteilung haben können.

Zur Begründung hat der Senat den rechtlichen Zweck einer dienstlichen Beurteilung in den Blick genommen. Sie ist Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen („Instrument zur Klärung einer Wettbewerbssituation“). Davon ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass diese Zweckbestimmung nicht auf Beförderungsauswahlentscheidungen beschränkt ist, sondern sich auch bei sog. Dienstpostenkonkurrenzen entfaltet. Eine solche Dienstpostenkonkurrenz liegt vor, wenn der Dienstherr entschieden hat, zur Dienstpostenbesetzung ein Auswahlverfahren nach dem Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) unter Einbeziehung statusniedriger Bewerber durchzuführen.