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OVG NRW: Abweichungen von Beurteilungsbeiträgen erfordern Begründung

Mit Beschluss vom 29.03.2020 – 6 B 45/20 – hat das Oberverwaltungsgericht NRW erneut deutlich gemacht, dass dienstliche Beurteilungen, in denen ohne Begründung von Beurteilungsbeiträgen abgewichen wird, in der Regel rechtswidrig sind.

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein (Erst-)Beurteiler etwaige Beurteilungsbeiträge bedenken und in seine Überlegungen einbeziehen muss. Das setzt grundsätzlich voraus, dass vor allem Beurteilungsbeiträge, die sich über einen erheblichen Teil des Beurteilungszeitraums erstrecken, mit einem dem entsprechenden Gewicht in die Beurteilung einfließen. Weicht der (Erst-)Beurteiler von den in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Tatsachen oder Wertungen ab, muss er dies nachvollziehbar begründen.