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OVG Münster: Abweichungen von Beurteilungsbeiträgen müssen in der Beurteilung begründet werden

Das OVG Münster hat mit Beschluss vom 01.02.2018 – 6 B 1355/17 – entschieden, dass Beurteilungsbeiträge von Erst- und Endbeurteiler wertend in die Beurteilung einbezogen werden müssen. Je länger der Beurteilungszeitraum ist, umso mehr muss der Beurteilungsbeitrag mit seinem „entsprechendem Gewicht“ in die Beurteilung einfließen. Geschieht das nicht, sind Erst- und Endbeurteiler verpflichtet, die abweichende Beurteilung plausibel zu machen. Dies gilt auch wenn die Behördenleitung nach Ziffer 3.5 Abs. 7 Satz 1 BRL Pol NRW ein Votum abgibt, dass eine Abweichung vom voraussichtlich in der Vergleichsgruppe anzulegenden Maßstab schon zum Zeitpunkt der Erstellung des Beurteilungsbeitrags offensichtlich ist. Dies muss im Einzelnen plausibel gemacht werden.

Die Entscheidung stellt im Übrigen klar, dass eine Konkurrentenmitteilung im Intranet gegenüber kranken Beamten keine Wirkung entfaltet.

Entscheidung OVG NRW, 6 B 1355-17