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OVG Münster:

Der Ausschluss von Beförderungsbewerbern aufgrund eines Disziplinarverfahrens muss in den Verwaltungsvorgängen ordnungsgemäß dokumentiert werden.

 

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 24.03.2016 – 1 B 1110/15 – die Rechtstellung von Beförderungsbewerbern, gegen die ein Disziplinarverfahren anhängig ist, verbessert. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass im Hinblick auf die Tatsache, dass es sich bei der Frage, ob ein mit einem Disziplinarverfahren belasteter Beamter befördert werden kann, um eine Ermessensentscheidung handelt. Es hat des Weiteren ausgeführt, dass die Ermessenserwägung, wann ein Bewerber ausgeschlossen wird, im Einzelnen in den Verwaltungsvorgängen dokumentiert werden muss. Ist dies nicht der Fall, ist das Nichteinbeziehen des Bewerbers rechtswidrig. Damit ist auch die Auswahlentscheidung insgesamt rechtswidrig.

Volltext Beschluss OVG Münster, 1 B 1110/15