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OVG Hamburg: Keine Polizeidienstuntauglichkeit bei operativ entfernter Steißbeinfistel

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat in einem von Herrn Rechtsanwalt Imberg geführten Verfahren mit Beschluss vom 27.04.2020 – 5 Bs 39/20 – entschieden, dass ein Bewerber für den (mittleren) Polizeivollzugsdienst unter Berücksichtigung der PDV 300 nicht deswegen abgelehnt werden darf, weil er unter einer operativ entfernten Steißbeinfistel (Sinus pilonidalis) litt.

Nach der zutreffenden Entscheidung des Hamb. OVG ergibt sich allein aus dem Umstand, dass ein Bewerber unter einer Steißbeinfistel litt, keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass er vorzeitig (polizei-)dienstunfähig oder über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen wird. Ein solcher Rückschluss lässt sich insbesondere nicht aus einem eventuellen Risiko für ein Steißbeinfistel-Rezidiv ableiten, weil es hierfür an dem erforderlichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fehlt. Ebenso kommt es nicht auf die Verlaufsform einer Steißbeinfistel (bland, akut, chronifiziert) an. Daraus ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkt für eine fehlende gesundheitliche Eignung.