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OVG Bautzen: Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Zustimmungserklärung des Integrationsamtes

Das OVG Bautzen hat in seinem Beschluss vom 24.11.2022, Aktenzeichen 3 B 266/22, entschieden, dass ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren im Zusammenhang mit einer Zustimmungserklärung des Integrationsamtes nicht zulässig ist. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es hier an einem Rechtsschutzbedürfnis. Allein die Tatsache, dass sich eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens positiv auf ein arbeitsgerichtliches Kündigungsschutzversfahrens auswirken könne, reiche nicht aus, ein solches Rechtsschutzbedürfnis zu begründen.