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OLG Stuttgart: Begrenzung der gemeinsamen Sorge durch das Kindeswohl

Das OLG Stuttgart hat in seinem Beschluss vom 24.08.2016 Az. 17 UF 40/16 entschieden, dass es nicht dem Kindeswohl entspricht, die gemeinsame elterliche Sorge aufrecht zu erhalten, wenn alle – auch unter Inanspruchnahme professioneller Hilfe – getätigten Vermittlungsversuche gescheitert sind. Damit wird noch einmal deutlich hervorgehoben, dass es keine gesetzliche Vermutung dahingehend gibt, dass die gemeinsame Sorge die beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist, da sich die hierzu notwendigen Gemeinsamkeiten in der Realität gerade nicht verordnen lassen.