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LAG Schleswig-Holstein: Abkürzung der Anhörungsfrist nach BPersVG im Rahmen einer Wartezeitkündigung

Das LAG Schleswig-Holstein hatte sich im Rahmen einer Entscheidung vom 27.10.2020 mit einem Sachverhalt zur Beschäftigung auseinandergesetzt, in welchem einem Mitarbeiter kurz vor Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Kündigungsschutzgesetz eine Kündigung ausgesprochen werden sollte. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit nach § 1 Kündigungsschutzgesetz eine Kündigung nur noch unter entsprechenden Gründen des Kündigungsschutzgesetzes möglich ist. Vor Ablauf der Wartezeit wäre eine Kündigung auch ohne Vorlage entsprechender Kündigungsgründe denkbar. Der Arbeitgeber hatte in diesem Fall den in seiner Dienststelle vorhandenen Betriebsrat angehört, allerdings die eigentlich Zehn-Tages-Frist nach § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG auf drei Tage gemäß § 69 Abs. 2 Satz 4 BPersVG verkürzt. Das LA Schleswig-Holstein hat entschieden, dass das Bestreben des Arbeitsverhältnisses eines Angestellten in der Wartezeit des § 1 Kündigungsschutzgesetz zu kündigen, nicht als ein dringender Fall angesehen werden kann, der die Abkürzung der Anhörungsfrist des Personalrats von zehn auf drei Tage gemäß § 69 Abs. 2 BPersVG rechtfertigt.