LAG Rheinland-Pfalz: Keine Zeitgutschrift für Betriebsratstätigkeit im Urlaub
Das LAG Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 13.06.2024, Az. 5 Sa 255/24, entschieden, dass ein Betriebsratsvorsitzender, der seinen Urlaub für Betriebsratstätigkeit unterbricht, kein Anspruch auf Arbeitszeitgutschrift zusteht. Die Gewährung von Erholungsurlaub sei ein Verhinderungsfall, weil sie bewirke, dass der Betriebsratsvorsitzende von seiner betriebsverfassungsrechtlichen Amtstätigkeit suspendiert wird. Wird einem Betriebsratsmitglied Erholungsurlaub bewilligt, geht die Urlaubsgewährung regelmäßig mit einer Suspendierung der Pflicht zur Wahrnehmung des Betriebsratsamtes einher.