0234 / 961370

LAG Rheinland-Pfalz: Einladung zum Vorstellungsgespräch bei Schwerbehinderten

Das LAG Rheinlandpfalz hat in seinem Urteil vom 10.02.2015 Aktenzeichen 6 Sa 465/14 noch einmal für den öffentlichen Arbeitgeber hervorgehoben, dass nur bei Vorliegen einer fachlichen Eignung für die konkrete Stelle eine Pflicht zur Einladung eines schwerbehinderten Bewerbers zu einem Vorstellungsgespräch besteht. Dabei wurde betont, dass sich die notwendige fachliche Eignung nach den Ausbildungs- und Prüfungsvoraussetzungen für die zu besetzende Stelle, sowie den einzelnen Aufgabengebieten definieren lässt. Bei der Bestimmung der Anforderungsprofile hat der öffentliche Arbeitgeber einen Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkt durch das Gericht überprüft werden kann. Vor diesem Hintergrund hat das LAG entschieden, dass der Arbeitgeber das Anforderungsprofil aus sachlichen Gründen mit höheren Anforderungen versehen kann als zwingend notwendig.