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LAG Rheinland-Pfalz: Dokumentationspflicht des öffentlichen Arbeitgebers im Stellenbesetzungsverfahren

Das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz hat in seinem Urteil vom 20.08.2015 – 2 SAG A 5/15- sich noch einmal ausführlichst mit der Dokumentationspflicht des öffentlichen Arbeitgebers im Stellenbesetzungsverfahren beschäftigt. Der Arbeitgeber ist nach dieser Dokumentationspflicht verpflichtet, die Leistungsbewertungen und die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Dieser Pflicht wird aus Artikel 33 Abs. 2 i. V. m Artikel 19 Abs. 4 GG abgeleitet. In dem vorliegenden Fall ist das zweitinstanzliche Gericht zu einer Verletzung der Dokumentationspflicht gekommen, da die dortige Behörde sich nicht mit der Frage der Erfüllung des Anforderungsprofils in dem dokumentierten Vermerk auseinandergesetzt hat. Es waren lediglich die Beurteilungsnoten gegenüber gestellt worden, sowie die Eckdaten Lebensalter, Entgeltgruppe, Abschluss und Datum der letzten Beurteilung.