0234 / 961370

LAG Mecklenburg-Vorpommern: Höhe der tariflichen Jahressonderzahlung nach TV-L bei Änderung des Beschäftigungsumfanges

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hatte in seinem Urteil vom 29.06.2021 einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem ein Beschäftigter zum 31.07. des entsprechenden Jahres zunächst aus einer Vollzeittätigkeit ausschied und dann Mitte August des gleichen Jahres als Teilzeitbeschäftigter wieder begonnen hatte. Dabei war fraglich, ob die Zeiten der Vollzeitbeschäftigung hätten Berücksichtigung finden müssen oder nicht. Dabei hat der BAG auf Folgendes hingewiesen: Die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Sonderzahlung ergibt sich aus § 20 Abs. 3 TV-L. Dabei wird zwischen Arbeitsverhältnissen unterschieden, die nach dem 31.08. begonnen haben und solchen vor diesem Datum. In dem hier vorliegenden Fall hatte das Arbeitsverhältnis nicht nach dem 31.08.2019 begonnen, so dass das Entgelt der Monate Juli, August und September zugrunde zu legen sei. Dabei wurde hervorgehoben, dass nicht nur das am 01.12. des betreffenden Jahres bestehende Arbeitsverhältnis anspruchsbegründend sei, sondern auch das vorangegangene. Die Höhe der Sonderzahlung richte sich daher auch nach den Entgeltansprüchen aus dem früheren Arbeitsverhältnis.