LAG Köln: Fehlendes Präventionsverfahren gemäß § 167 Abs. 1 SGB IX
Das LAG Köln hat in seinem Urteil vom 12.09.2024, Az. 6 SLA 76/24, entschieden, dass ein Präventionsverfahren gemäß § 167 Abs. 1 SGB IX auch in solchen Fällen durchzuführen ist, in denen das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate bestanden hat. Wird ein solches Präventionsverfahren, als ein kooperatives Klärungsverfahren unter Beteiligung internen und externen Sachverstandes nicht durchgeführt, ist zu vermuten, dass eine Diskriminierung aufgrund einer Schwerbehinderung/Gleichstellung vorliegt.