LAG Köln – Benachteiligung wegen Ablehnung eines Schwerbehindertenbewerbers:
Das LAG Köln hat in seinem Urteil vom 20.08.2025 AZ 5 SLA 166/24 entschieden, dass einem Arbeitgeber vor Ablehnung eines Schwerbehindertenbewerbers die Pflicht trifft, angemessene Vorkehrungen zu prüfen beziehungsweise vorzunehmen, um dem schwerbehinderten Bewerber die Ausbildung beziehungsweise Tätigkeit unbedenklich zu ermöglichen. Prüft er dies nicht, ist eine Ungleichbehandlung im Sinne des AGG gegeben. Dies kann zur entsprechenden Entschädigungsansprüchen des abgelehnten Bewerbers führen.