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LAG Hamm: Fehlen eines Inklusionsbeauftragten als Indiz für Benachteiligung

Das LAG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 13.06.2017 – 14 Sa 1427/16 – entschieden, dass für den Fall, dass ein Arbeitgeber seiner Pflicht zur Bestellung eines Inklusionsbeauftragten nicht nachkommt, dies ein Indiz für eine Benachteiligung nach AGG darstellt. Im Rahmen des zu entscheidenden Sachverhaltes wurde darauf unter anderem die Entscheidung gestützt, dass eine Diskriminierung im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens vorlag.