LAG Düsseldorf: Konkretisierung eines Teilzeitantrages
In seiner Entscheidung vom 26.03.2021, AZ: 6 SA 746/20 hat das LAG Düsseldorf im Zusammenhang mit einem Teilzeitantrag gem. § 15 Abs. 5 BEEG entschieden, dass eine Einschränkung der gewünschten wöchentlichen Stundenzahl mit der Begrifflichkeit „voraussichtlich“ nicht bestimmt genug ist. Folge dessen war, dass die Zustimmungsfiktion im Hinblick darauf, dass der Arbeitgeber nicht auf den Antrag reagiert hat, nicht eingetreten.