0234 / 961370

LAG Düsseldorf: Anreise zur Schulung am Vortag = Arbeitszeit = unzulässige Befristung

Das LAG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 21.02.2020, Aktenzeichen 10 Sa 252/19 entschieden, dass die Einigung der Arbeitsvertragsparteien an einem Tag vor Beginn eines befristeten Arbeitsverhältnisses zu einer Schulung anzureisen, zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis führen kann. Gilt die Reisezeit als Arbeitszeit ist dies eine einvernehmliche Vorverlagerung des Arbeitsbeginnes. Dabei ist zu betonen, dass im Rahmen von Dienstreisen zu Fortbildungen außerhalb des Dienstortes, die aufgewandte Reisezeit nach der BAG Rechtsprechung als vergütungspflichtige Arbeitszeit anzusehen ist. Durch den vorverlagerten Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses kann zum einem möglicherweise eine sachgrundlose Befristungsdauer von zwei Jahren überschritten werden oder auch in Frage gestellt sein, ob die schriftliche Fixierung der Befristungsabrede noch ordnungsgemäß ist. Beide Punkte führen nach Auffassung der Rechtsprechung zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.