Grundsätze im Rahmen des Entschädigungsanspruches gemäß § 15 Abs. 2 AGG
Das BAG hat in seinem Urteil vom 28.10.2021 – 8 AZR 371/2020 – einige grundlegende Prinzipien im Rahmen des Entschädigungsanspruches nach § 15 Abs. 2 AGG aufgestellt. Das BAG weist dabei zunächst darauf hin, dass eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG einen tatsächliche und wirksamen rechtlichen Schutz der aus den Antidiskriminierungsrichtlinien des Unionsrechts hergeleiteten Rechte gewährleisten muss. Daher darf von einer solchen Entschädigung grundsätzlich nicht abgesehen werden und sie darf auch nicht auf „Null“ festgesetzt werden. Des Weiteren hebt das Bundesarbeitsgericht hervor, dass die Frage einer unmittelbaren oder mittelbaren Benachteiligung keine Aussage darüber trifft, wie gewichtig die Diskriminierung gewesen ist. Mit der Unterscheidung zwischen unmittelbar und mittelbar ist keine Gewichtung im Sinne von „schwerwiegend“ oder „weniger schwerwiegend“ verbunden. Des Weiteren hat das BAG die Frage zu klären, ob die Möglichkeit besteht, Ansprüche nach den Vorschriften des AGG auszuschließen. § 31 AGG regelt, dass nicht zu Ungunsten der geschützten Person von den Vorschriften des AGG abgewichen werden kann. Danach verstoßen sämtliche Vereinbarungen gegen Art. 31 AGG, durch die Ansprüche aus dem AGG im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden sollen. Eine Vereinbarung über Ansprüche aus dem AGG im Nachhinein ist allerdings auch unter Berücksichtigung des § 31 AGG möglich.