0234 / 961370

EuGH: Rufbereitschaft und Arbeitszeit

Der EuGH ist seiner Entscheidung vom 09.03.2021 – Aktenzeichen C 344/19, sowie C 580/19 sich mit der Problematik zu beschäftigen gehabt, wann Rufbereitschaft als Arbeitszeit im europäischen Rechtssinne gilt. In beiden Fällen war Rufbereitschaft angeordnet worden und diese mit einer konkreten Zeitvorgabe verknüpft worden, innerhalb derer der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz erscheinen musste. In beiden Entscheidungen hat der europäische Gerichtshof zunächst betont, dass grundsätzlich die Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu betrachten sind. Im Rahmen die Gesamtbeurteilung sind unter anderem die konkrete Zeitvorgabe, die Folgen einer solchen Zeitvorgabe und gegebenenfalls die durchschnittliche Häufigkeit von Einsätzen während der Bereitschaftszeit zu betrachten.

Die Zeitvorgabe von einer Stunde spricht zunächst erst einmal gegen eine Arbeitszeit und für eine Ruhezeit, die Zeitvorgabe von lediglich zwanzig Minuten eher für Arbeitszeit und gegen eine Ruhezeit.