EuGH: Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter bei Überstundenzulagen
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 19.10.2023, Az. C-660/20, sich mit einem Sachverhalt zu beschäftigen gehabt, in welchem Überstundenzulagen als Bonus gezahlt werden, wenn ein Mitarbeiter eine bestimmte Mindestanzahl an Stunden im Monat erreicht. Dieser Schwellenwert ist bei Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmern identisch. Der EuGH hat dabei entschieden, dass eine solche Regelung eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten darstelle, da die Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten die gleiche Tätigkeit ausüben. Für die Teilzeitbeschäftigten sei es jedoch wesentlich schwieriger, die Schwellenwerte zu erreichen. Der sogenannte pro rata temporis Grundsatz sei dadurch nicht mehr gewahrt.