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EuGH: Angebot eines leidensgerechten Arbeitsplatzes gegenüber behindertem Arbeitnehmer

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 10.02.2022 – C-485/2020 – betont, dass ein Arbeitnehmer, der aufgrund seiner Behinderung für ungeeignet erklärt wurde, die wesentlichen Funktionen seiner bisherigen Stelle zu erfüllen, auf einer anderen Stelle einzusetzen ist, für die er die notwendige Kompetenz, Fähigkeit und Verfügbarkeit aufweist. Begrenzt wird dieser Anspruch auf eine leidensgerechte Beschäftigung nur dadurch, dass die entsprechende Maßnahme möglicherweise den Arbeitgeber unverhältnismäßig belastet. Dieses Konstrukt eines Anspruchs auf eine leidensgerechte Beschäftigung wird abgeleitet aus Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000. Der EuGH betont an dieser Stelle im Übrigen auch, dass dieser Anspruch auf eine leidensgerechte Beschäftigung eines behinderten Arbeitnehmers auch während der Probezeit Geltung hat. Dabei ist im Übrigen anzumerken, dass diese Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht auf eine Schwerbehinderung abzielt, für die es im deutschen Recht auch Regelungen im Rahmen des SGB IX gibt, sondern eine Behinderung als ausreichend für einen Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz angesehen wird.