EuGH: § 16 Abs. 2, Satz 3 TV-L nicht europarechtskonform
Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 23.04.2020 – C 7 10/2018 – entschieden, dass § 16 Abs. 2, Satz 3 TV-L gegen den Grundsatz der Freizügigkeit verstößt. § 16 Abs. 2, Satz 3 TV-L regelt, dass einschlägige Berufserfahrungen, die bei einem anderen Arbeitsgeber erworben worden sind, maximal zu einer Einstufung in die Entgeltstufe 3 führen können. Nach Auffassung des EuGH führt dies dazu, dass (einschlägige) Tätigkeiten im EU-Ausland als weniger attraktiv eingestuft werden. Nach Auffassung des EuGH müssen daher sämtliche Vordienstzeiten, die von einem Arbeitnehmer/einer Arbeitnehmerin bei einem in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen anderen Arbeitgeber zurückgelegt wurden, im Rahmen der Vordienstzeiten berücksichtigt werden.