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VG Düsseldorf: Eckpunktepapier Personalentwicklung im höheren Dienst rechtswidrig:

Hintergrund:

Grundsätze für die Besetzung von Führungspositionen im höheren Dienst in den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 sind im „Eckpunktepapier Personalentwicklung PVB höherer Dienst“ niedergelegt.

Dort ist als Anforderung beschrieben, dass bei einer Bewerbung um ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 die Verwendungsbreite und Tätigkeiten in mindestens zwei unterschiedlichen Aufgabenbereichen (Gefahrenabwehr und Einsatz, Kriminalität, Verkehr, Verwaltung/Zentrale Aufgaben, Leitungsstab) nachzuweisen sei.

In den Ausschreibungen der Beförderungsdienstposten ist die Erfüllung der Voraussetzungen des Eckpunktepapiers regelmäßig als obligatorische Anforderung enthalten.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hatte die Einschränkung des Leistungsgrundsatzes durch die Forderung einer Verwendung in mindestens zwei verschiedenen Bereichen bislang als rechtmäßig gebilligt.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf:

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat dies nunmehr in einem vom Unterzeichner geführten Verfahren anders gesehen. Die Besonderheit lag darin, dass der dortige Kläger Dienstposten inne gehabt hatte, die sich nicht eindeutig den Bereichen „Gefahrenabwehr und Einsatz“ bzw. „Kriminalität“, „Verkehr“, „Verwaltung/Zentrale Aufgaben“ oder „Leitungsstab“ zuordnen ließen.

Der Dienstherr hatte sämtliche ausgewiesenen Tätigkeiten dem Bereich „Gefahrenabwehr und Einsatz“ zugeordnet und den Beamten deshalb aus der Auswahlentscheidung ausgeschlossen, weil er die obligatorische Anforderung der Vorverwendung in zwei verschiedenen Bereichen nicht erfülle.

Im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf stellte sich dann auch heraus, dass die Dienstposten Tätigkeiten aus unterschiedlichen Bereichen beinhalteten. Der Dienstherr hatte die Zuordnung zu einem bestimmten Bereich anhand einer wertenden Gesamtschau getroffen.

Damit kann die Erfüllung dieser Voraussetzung aber keine obligatorische Anforderung im Sinne eines konstitutiven Anforderungsprofils sein. Voraussetzung für ein konstitutives Anforderungsprofil ist nämlich, dass das betreffende Merkmal eindeutig und unschwer festgestellt werden kann. Dies ist bei Merkmalen, deren Bejahung einem Wertungsspielraum des Dienstherrn unterliegt, nicht der Fall.

Es kam dann hinzu, dass es auch an einer objektiven Überprüfbarkeit fehlte, weil eine Definition der im Eckpunktepapier aufgezählten Aufgabenbereiche nicht existent ist.

Bewertung der Entscheidung:

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig geworden, weil der Dienstherr Beschwerde eingelegt hatte. Im Beschwerdeverfahren hat sich die Sache durch Abbruch des Auswahlverfahrens erledigt, sodass die Entscheidung formaljuristisch keinen Bestand hatte.

Dennoch ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht in einem parallel gelagerten Fall wieder so entscheiden würde. Der Unterzeichner geht davon aus, dass eine solche Entscheidung auch in der Rechtsmittelinstanz standhalten würde.

In der Tat ist es nämlich so, dass als konstitutives Auswahlkriterium nur etwas bestimmt werden kann, was sich eindeutig feststellen lässt. Auch dem Bewerber um eine ausgeschriebene Stelle muss es unschwer möglich sein, festzustellen, ob er die Voraussetzungen erfüllt oder nicht. Dies ist bei dem Eckpunktepapier in der bisherigen Form nicht der Fall. Sofern ein Beamter also die dortigen Voraussetzungen nicht erfüllt, bestehen gute Chancen, eine ablehnende Beförderungsentscheidung zu Fall zu bringen, wenn der Beamte nach seiner dienstlichen Beurteilung für eine Beförderung in Betracht käme.