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Dienstliche Beurteilung: Zusammenfassung von Beamten aus unterschiedlichen Laufbahnen in einer Vergleichsgruppe unzulässig

Ausgangslage:

In vielen Verwaltungsbereichen werden im Rahmen der Erstellung dienstlicher (Regel-)Beurteilungen Vergleichsgruppen ausschließlich anhand der Zugehörigkeit zu einem bestimmten statusrechtlichen Amt gebildet. So werden beispielsweise alle Beamten im statusrechtlichen Amt A 10, alle im statusrechtlichen Amt A 11 usw. in einer Vergleichsgruppe zusammengefasst. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn spielt dabei keine Rolle. Im Bereich der Landespolizei NRW werden auf diese Art und Weise beispielsweise Polizeivollzugsbeamte und Beamte des allgemeinen Verwaltungsdienstes in einheitlichen Vergleichsgruppen zusammengefasst. In anderen Verwaltungszweigen werden teilweise Beamte des technischen und des nicht technischen Dienstes ebenfalls in einer Vergleichsgruppe zusammengefasst.

OVG NRW: Zusammenfassung in einer Vergleichsgruppe unzulässig

Das OVG NRW hat nunmehr in einem von Rechtsanwalt Hupperts geführten Verfahren dessen dort geltend gemachte Einwände bestätigt, wonach die Zusammenfassung von Beamten unterschiedlicher Laufbahnen in einer Vergleichsgruppe nicht zulässig ist.

Zur Begründung führt das Oberverwaltungsgericht aus, die Zusammenfassung von Beamten unterschiedlicher Laufbahnen in einer Vergleichsgruppe verstoße gegen Art. 33 Abs. 2 GG (auf die Frage, ob die Laufbahnverordnung und/oder die konkrete Beurteilungsrichtlinie eine solche Zusammenfassung erlaube, kommt es dementsprechend nicht an). Die erforderliche Homogenität der Vergleichsgruppe setze grundsätzlich voraus, dass die Gruppenmitglieder dem selben Statusamt angehörten.

Das Statusamt sei Bezugspunkt der dienstlichen Beurteilung und definiere sich anhand der Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, der dem Beamten verliehenen Amtsbezeichnung und des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe.

Ausgehend von der damit verbundenen identischen Vor- und Ausbildung seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes grundsätzlich (nur) Beamte der selben Laufbahn vergleichbar. Beamte aus unterschiedlichen Laufbahnen dürften danach dem Grunde nach nicht in einer Vergleichsgruppe zusammengefasst werden, weil ausreichend identische Leitungsanforderungen nur für Beamte der selben Laufbahn gegeben seien. Dies stelle den grundlegenden Inhalt des Laufbahnprinzips dar, das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG anerkannt sei.

Entschieden hat das Oberverwaltungsgericht die Fallgestaltung der Zusammenfassung von Polizeivollzugsbeamten und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes in einer Vergleichsgruppe.

Wie oben dargestellt, dürfte die Entscheidung aber auch auf viele andere Verwaltungsbereiche übertragbar sein, in denen Beamte aus unterschiedlichen Laufbahnen in einheitlichen Vergleichsgruppen zusammengefasst werden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Sie beruft sich allerdings auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in verschiedenen Entscheidungen.

Bewertung und Schlussfolgerungen:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes ist aus hiesiger Sicht zutreffend. Der Vergleich von Beamten aus unterschiedlichen Laufbahnen würde bildlich gesprochen einen Vergleich von „Äpfeln mit Birnen“ darstellen. Aus- und Vorbildung und die wahrgenommenen Dienstposten sind in einem Maße unterschiedlich, dass die Zusammenfassung in einer Vergleichsgruppe nicht möglich ist.

Für die Zukunft bedeutet dies, dass in vielen Verwaltungsbereichen die Beurteilungsrichtlinien verändert werden müssen. Für den Polizeibereich dürfte es auch äußerst fraglich sein, ob die Zuweisung von Beförderungsplanstellen für Polizeivollzugsbeamte und allgemeine Verwaltungsbeamte ohne entsprechende Zuteilung zu dem einen oder anderen Bereich zulässig ist.

Sämtliche dienstliche Beurteilungen, die unter Zugrundelegung einer in diesem Sinne falschen Vergleichsgruppe erstellt worden sind, sind rechtswidrig. Wir weisen allerdings darauf hin, dass nach bisheriger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes NRW das Recht, gegen eine dienstliche Beurteilung vorzugehen, nach Ablauf eines Jahres nach Eröffnung der Beurteilung im Regelfall verwirkt ist, sodass insbesondere Regelbeurteilungen der Landespolizei NRW zum Stichtag 01.06.2020 größtenteils derzeit nicht mehr angreifbar seien dürften.