BVerwG: Stellungnahme des Präsidialrats im Bundesrichterwahlverfahren nicht isoliert angreifbar
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13.11.2019 – 2 C 35.18 – entschieden, dass die Stellungnahme eines Präsidialrats im Bundesrichterverfahren nicht isoliert, sondern nur im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen die Ernennung der vom Richterwahlausschuss gewählten Kandidaten angreifbar ist.
Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes (Bundesarbeitsgericht, Bundesfinanzhof, Bundesgerichtshof, Bundessozialgericht, Bundesverwaltungsgericht) werden durch den jeweils zuständigen Bundesminister gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss berufen und nach erfolgter Wahl vom Bundespräsidenten ernannt. Der Richterwahlausschuss besteht aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die vom Bundestag gewählt werden. Zur Entscheidung über die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen der Kandidaten gibt u.a. das jeweilige Bundesgericht durch seinen Präsidialrat eine Stellungnahme zur persönlichen und fachlichen Eignung der Vorgeschlagenen ab, die allerdings nicht bindend ist.
Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine isoliert gegen eine solche Stellungnahme des Präsidialrats im Bundesrichterwahlverfahren gerichtete Klage unzulässig. Möchte ein Beamter oder Richter, der für die Wahl als Richter zu einem Bundesgericht für „nicht geeignet“ gehalten wird, vorgehen, muss er sich dagegen inzident wenden, indem er (einstweiligen) Rechtsschutz gegen die Ernennung vom Richterwahlausschuss gewählter Kandidaten ergreift.